Satzung

Satzung für den „Theater- und Kulturförderverein der Vogtlandhalle Greiz“ e.V.

Paragraph 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen „Theater- und Kulturförderverein der Vogtlandhalle Greiz“ e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist die Stadt Greiz im Freistaat Thüringen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Paragraph 2 (Zweck des Vereins)

Der Verein verfolgt folgende Ziele:
Wahrung und Weiterentwicklung der mit dem Theater in der Stadt Greiz verbundenen kulturellen Traditionen durch Beratung und Unterstützung bei der Gestaltung der Veranstaltungspläne sowie bei der Aufarbeitung der Theatergeschichte. Unterstützung der Stadt Greiz und des Landkreises Greiz bei der Förderung des kulturellen Lebens, insbesondere der Kinder- und Jugendarbeit. Der Förderverein führt jährlich die Schülertheatertage des Landkreises Greiz durch und unterstützt die Amateurtheatergruppe des Theaters bei der Inszenierung des Weihnachtsmärchens. Einflussnahme auf die bessere Nutzung und Auslastung der Vogtlandhalle Greiz durch die Öffentlichkeit, insbesondere durch Vereine, Organisationen und Institutionen.

  1. Der Förderverein unterstützt das Theater bei seiner Öffentlichkeitsarbeit und arbeitet eng mit den im Theater und der Stadt Greiz ansässigen Vereinen zusammen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  5. Bei Ausscheiden aus dem Verein stehen den Mitgliedern keine Anteile des Vereinvermögens zu.

Paragraph 3 (Mitgliedschaft)

  1. Jede natürliche oder juristische Person sowie Gebietskörperschaft kann Mitglied des Vereins werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist in schriftlicher Form beim Verein zu beantragen. Gründungsmitglieder tragen sich in die Mitgliederliste, die zur Gründungsversammlung ausliegt, ein.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung der Aufnahme ist er zur Nennung der Gründe nicht verpflichtet.
  4. Der Vorstand kann um den Verein sich verdient gemacht habenden natürlichen Personen die Ehrenmitgliedschaft antragen.

Paragraph 4 (Beendigung der Mitgliedschaft)

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss bzw. Streichung von der Mitgliederliste oder Austrittserklärung.
  2. Die Austrittserklärung hat in schriftlicher Form an den Vorstand des Vereins zu erfolgen.
  3. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss nur aus wichtigen Gründen oder bei Beitragsrückstand trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung ausgeschlossen werden. Dem zum Ausschluss anstehenden Mitglied ist vor Beschlussfassung die Möglichkeit der schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme einzuräumen. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss schriftlich Einspruch erheben. In diesem Fall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Paragraph 5 (Mitgliedsbeiträge)

Die Mitgliedsbeiträge sind in einer gesonderten Gebührenordnung festgelegt (siehe Anhang).

Paragraph 6 (Organe des Vereins)

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Paragraph 7 (Vorstand)

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagungsordnung
    b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, der Buchführung und der Erstellung des Jahresberichtes
    d) Beschlussfassung der Aufnahme
    e) Art und Weise der rechtlichen Vertretung von Mitgliedern nach den Rechten der Mitglieder in Übereinstimmung mit dem Vereinszweck.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  3. Der Verein wird im Außenverhältnis durch jeweils 2 Vorstandsmitglieder, d.h. den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
  4. Der Leiter der „Vogtlandhalle Greiz“ oder ein von ihm benannter Vertreter wird als Vertreter zu sämtlichen Vorstandssitzungen in der Funktion eines nicht stimmberechtigten Beraters eingeladen.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wählt der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger.
  7. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, zu denen der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, einlädt. Die Einladung soll mit einer Frist von zehn Tagen erfolgen.
  8. Bei der Beschlussfassung im Vorstand entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

Paragraph 8 (Mitgliederversammlung)

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes im Wahljahr
    b) Änderung der Mitgliedsbeiträge
    c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins und der Übertragung des Vereinsvermögens bei Liquidation an einen gemeinnützigen Träger.
    e) Wahl einer Revisionskommission bestehend aus zwei Mitgliedern.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zehn Werktagen schriftlich unter Angabe der Tagungsordnung einzuberufen.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Anträge einreichen und/oder eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung bekannt zu geben.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von einem vom Vorstand bestimmten Versammlungsleiter geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer der Mitgliederversammlung aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
  5. Bei Abstimmungen besitzt jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.
  6. Bei auf der Mitgliederversammlung durchzuführenden Neuwahlen sind zu wählen:
    ► der Vorsitzende
    ► der stellvertretende Vorsitzende
    ► der Schatzmeister
    ► der Schriftführer
    ► die zwei Revisoren.
  7. Für die Durchführung von Wahlen ist ein Wahlleiter zu wählen. Der Wahlleiter bestellt seine Wahlhelfer aus den Reihen der anwesenden Mitgliedern. Der Wahlleiter darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
  8. Initiativanträge zur Mitgliederversammlung bedürfen der schriftlichen Form und sind von mindestens zehn der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern als Antragsteller zu unterzeichnen und beim Versammlungsleiter abzugeben.
  9. Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen, lediglich bei Satzungsanträgen ist eine Dreiviertelmehrheit zur Antragsannahme notwendig. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, lediglich bei Wahlabstimmungen findet in diesem Fall eine Stichwahl statt.
  10. Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Paragraph 9 (Außerordentliche Mitgliederversammlung)

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins notwendig macht oder es in schriftlicher Form von mindestens 45% der Mitglieder gefordert wird.

Paragraph 10 (Auflösung des Vereins)

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins, bei fristgerechter Einladung zur Mitgliederversammlung.
  2. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung gemeinnützigen kulturellen Zwecken zu.
  3. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Greiz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige (kulturelle) Zwecke zu verwenden hat.

Paragraph 11 (Inkrafttreten der Satzung)

Die Satzung tritt am ................in Kraft.

Gebührenordnung

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
  2. Die Höhe der Jahresbeiträge beträgt für natürliche Personen 12,50 Euro, für juristische Personen und Körperschaften 50,00 Euro, ermäßigte Beiträge 6,25 Euro.
  3. Beitragsänderungen werden auf der jährlichen Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossen.
  4. Schüler, Auszubildende, Studenten, Wehr- und Ersatzdienstleistende, ABM-Kräfte, Rentner und Sozialhilfeempfänger zahlen die Hälfte des für natürliche Personen festgelegten Jahresbeitrages nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises. Im sozialen Härtefall kann der Vorstand Sonderregelungen treffen.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht ausgenommen.